VKS Hamburg

VKS Hamburg

Satzung


§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

(1)  
Der Verein führt den Namen “Verein der Kapitäne
und Schiffsoffiziere zu Hamburg e.V.” (VKS Hamburg), hat seinen Sitz in Hamburg
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

(2)  
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 § 2 – Zweck des Vereins

 

(1) Der
Zweck des Vereins ist:


die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder sowie die Unterstützung
der Wahrnehmung ihrer beruflichen Belange im Rahmen und gemäß der Satzung des
“Verbandes Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V.” (VDKS); er ist dieser
Dachorganisation korporativ angeschlossen,

die Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit,

die Pflege der Tradition, insbesondere der Tradition der im Jahre 1492 gegründeten
Hamburger Schiffsbrüderschaft und

die ideelle Fürsorge für die vom Verein gegründete Stiftung “Seefahrtsdank” in
Hamburg.

(2)
Der Verein verfolgt keine kommerziellen, parteipolitischen und konfessionellen
Ziele. Er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen schifffahrtsverbundenen
Vereinigungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines.  Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 – Mitgliedschaft

 

(1)  
Ordentliche Mitglieder des Vereins können
Kapitäne und Schiffsoffiziere  sein,
soweit sie Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses des nautischen
oder technischen Dienstes sind.

(2)  
Weitere Mitglieder des Vereins können sein:
 a) 
Studierende für ein Befähigungszeugnis nach Absatz 1
und
 b) 
Personen, die die Ziele des Vereins fördern. 
Diese Mitglieder dürfen an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen,
haben jedoch kein Stimmrecht.

(3)   Anträge
zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet.

(4)   Jedes
Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben
ist.
Die Mitgliedsrechte und der Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz durch den
VDKS (siehe Anlage 1) beginnen mit der Zahlung des Beitrags.

(5)   Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(6)  
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)  durch Tod,
b)  durch Austritt,
c)  durch Ausschluss wegen
vereinsschädigenden Verhaltens.

(7)  
Ein Austritt ist nur durch schriftliche
Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres möglich.

(8)  
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn er schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
und dies trotz Abmahnung wiederholt.
Gegen diese Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zugang des schriftlichen
Bescheides der Ältestenrat angerufen werden.

 

§4 – Organe des Vereins

(1)  
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung,
der Vorstand und der Ältestenrat. Durch Veröffentlichung im Verbandsorgan
“Schiff & Hafen/Kommandobrücke” gelten Beschlüsse der Organe als verkündet.

(2)   Die
Sitzungen der Vereinsorgane sind zu protokollieren.


§5 – Hauptversammlung

(1)  
Die Hauptversammlung ist das oberste
Vereinsorgan. Sie ist ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der ordentlichen
Mitglieder anwesend sind.

(2)  
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt. Sie wird einen Monat vorher durch Veröffentlichung im
Verbandsorgan “Schiff & Hafen/Kommandobrücke” unter gleichzeitiger
Veröffentlichung der Tagesordnung per Brief oder durch elektronische Nachricht
mit Tagesordnung mit den notwendigen Unterlagen einberufen.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen. Dieses muss geschehen, wenn es vom Ältestenrat oder von mindestens
zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
 

(3)  
Stimmrechtsübertragung durch schriftliche
Vollmacht ist zulässig. Mitglieder dürfen jeweils eine Stimme eines abwesenden
Mitgliedes in der Hauptversammlung vertreten.

(4)  
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

 a)  Wahl
des Vorstandes und des Ältestenrates,

 b) Wahl von 2
Kassenprüfern mit der Amtszeit von zwei Jahren,

 c)  Kenntnisnahme
der Gewinn- und Verlustrechnung und
Entlastung des Vorstandes,

 d) Beschluss
des Haushaltsplans,

 e)  Festsetzung
der Beitragssätze,

 f)  Wahl
und Benennung von Delegierten,

 g) Ernennung
von Ehrenmitgliedern,

 h) Änderung
der Satzung,

 i)   Beratung
und Beschlussfassung über weitere auf der Tagesordnung stehenden Punkte,

 j)   Auflösung
des Vereins.

(5)  
Auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder oder zwei Drittel des Ältestenrates kann die Hauptversammlung über
eine Neuwahl von amtierenden Vorstandsmitgliedern beschließen; dieser Beschluss
bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 5 (2) ist anzuwenden.

(6)  
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit es die Satzung
nicht anders vorsieht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen. Falls in der Satzung nicht
anders bestimmt, entscheidet über die Form der Abstimmung die Hauptversammlung.
 

(7)  
Das Protokoll der Hauptversammlung ist vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§6 – Vorstand

(1)  
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)  
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Vorstand
im Sinne des § 26 BGB; der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

(3)  
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden.

(4)  
Der Vorstand beschließt über die
Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder.

(5)  
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in
geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt und verbleibt bis zur
Neuwahl im Amt.

(6)   Gewählte
Nachfolger für ausscheidende Vorstandsmitglieder werden nur für die
Restlaufzeit der Wahlperiode gewählt.

§7 – Ältestenrat

(1)  
Der Ältestenrat berät den Vorstand und ist für
die Schlichtung von Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander oder zwischen
Mitgliedern und dem Vorstand zuständig. Er entscheidet auch über Einsprüche
gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes nach § 3 der Satzung.

(2)  
Er besteht aus fünf Mitgliedern; sie müssen bei
ihrer Wahl seit mindestens fünf Jahren dem Verein angehören. Mitglieder des
Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Ältestenrates sein.

(3)  
Der Ältestenrat wird von der Hauptversammlung in
geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt und verbleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen einen Vorsitzenden aus
ihren Reihen.

(4)  
Der Ältestenrat tagt mindestens einmal jährlich.
Er ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig.

(5)  
Gewählte Nachfolger für ausscheidende
Ältestenratsmitglieder werden nur für die Restlaufzeit der Wahlperiode gewählt.

 


§8 – Auflösung des Vereins

1.    Die
Auflösung des Vereins wird eingeleitet durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand
und Ältestenrat oder schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der
ordentlichen Mitglieder; die Hauptversammlung muss zustimmen.
Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins kann frühestens nach sechs
Monaten auf einer weiteren Hauptversammlung, die zu diesem Zweck satzungsgemäß
einberufen wurde, mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen
erfolgen.
Der Liquidator ist der Vorstand.

2.    Das
nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt
bei der Auflösung des Vereins der Stiftung “Seefahrtsdank” zu.

 

 

§9 – Gerichtsstand und Sonstiges

Gerichtsstand ist Hamburg.
Sofern und soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, gelten die Bestimmungen über Vereine des BGB.

 


§ 10    Inkrafttreten
          
Die vorstehende Fassung
der Satzung gilt ab der Mitgliederversammlung im April 2016